{"id":25089,"date":"2021-12-15T10:45:27","date_gmt":"2021-12-15T09:45:27","guid":{"rendered":"https:\/\/pfatest2.saarlb.com\/grundlegende-aenderung-der-zahlung-der-lohnsteuer-in-frankreich\/"},"modified":"2021-12-15T12:19:05","modified_gmt":"2021-12-15T11:19:05","slug":"grundlegende-aenderung-der-zahlung-der-lohnsteuer-in-frankreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfatest2.saarlb.com\/fr\/grundlegende-aenderung-der-zahlung-der-lohnsteuer-in-frankreich\/","title":{"rendered":"Grundlegende \u00c4nderung der Zahlung der Lohnsteuer in Frankreich"},"content":{"rendered":"<p>Der Big Bang f\u00fcr die franz\u00f6sischen Arbeitnehmer erfolgt zum 1. Januar 2019. Ein immer wieder verschobenes, auf heftigste kritisierte Vorhaben, das nochmals im September 2018 unter starken politischen Beschuss geriet, wird zu Beginn des neuen Jahres umgesetzt. Die Selbstdeklarierung der Lohneink\u00fcnfte und die Zahlung der definierten Steuer hierauf mit einer Jahresverschiebung sind zu Ende. Der Lohnempf\u00e4nger wird auf seinem Bankkonto nur noch den Nettobetrag seines Monatseinkommens wiederfinden. Der Arbeitgeber ist nunmehr verpflichtet, die von ihm errechnete Lohnsteuer bei der Auszahlung des Einkommens einzubehalten und an das Finanzamt abzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ermittlung des Lohnsteuereinbehalts wird ein Steuersatz zugrunde gelegt, der aus der letzten, dem Finanzamt vorliegenden Einkommensteuererkl\u00e4rung abgeleitet wurde. Da in Frankreich das Einkommen des gesamten steuerlichen Haushalts f\u00fcr die Einkommensteuer herangezogen wird, ergibt sich der Satz auf der Grundlage des Gesamteinkommens. Der Arbeitnehmer hat deshalb die M\u00f6glichkeit, beim Finanzamt die Anwendung eines anderen Satzes zu beantragen, z.B. eines individuellen Satzes f\u00fcr jeden Ehepartner.<\/p>\n<p>Der am 1. Januar 2019 anwendbare Steuersatz \u2013 soweit kein anderer Satz beantragt wurde \u2013ist auf der Basis des Einkommens 2017 ermittelt und wurde dem Steuerzahler im Steuerbescheid 2018 mitgeteilt. Dieser Satz gilt grunds\u00e4tzlich bis zum 31. August 2019. Danach wird der Satz auf der Grundlage der f\u00fcr das Jahr 2018 abgegebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung neu ermittelt.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmer, die beim Finanzamt noch unbekannt sind, entweder weil sie erstmalig erwerbst\u00e4tig oder erstmalig in Frankreich steuerpflichtig sind, bestimmt der Arbeitgeber den Steuersatz anhand einer vom Finanzamt erstellten Tabelle.<\/p>\n<p>Die einbehaltene Lohnsteuer ist je nach Mitarbeiterzahl abzuf\u00fchren und zwar<\/p>\n<ul>\n<li>am 18. des Folgemonats bis maximal 49 Arbeitnehmern f\u00e4llig<\/li>\n<li>am 8. des Folgemonats bei mehr als 49 Arbeitnehmern f\u00e4llig<\/li>\n<\/ul>\n<p>bei Unternehmen mit weniger als 11 Arbeitnehmern kann eine viertelj\u00e4hrliche Zahlung und zwar am 15. des Folgemonats erfolgen.<\/p>\n<p>Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass nur der Arbeitgeber f\u00fcr die gesamte ordnungsm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung des Lohnsteuereinbehalts von der Bestimmung der Bemessungsgrundlage bis zur Meldung und Zahlung der Steuer an das Finanzamt verantwortlich ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr Vers\u00e4umnisse, Ungenauigkeiten, Nichteinreichung der Erkl\u00e4rung und Nichtabf\u00fchrung der einbehalten Betr\u00e4ge werden empfindliche Strafen verf\u00fcgt, die 5% bis 80% des Lohnsteuerbetrages ausmachen k\u00f6nnen. F\u00fcr den Fall der Nichtabf\u00fchrung kann sogar eine Gef\u00e4ngnisstrafe verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Autor:<\/strong>\u00a0COFFRA<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Big Bang f\u00fcr die franz\u00f6sischen Arbeitnehmer erfolgt zum 1. Januar 2019. Ein immer wieder verschobenes, auf heftigste kritisierte Vorhaben, das nochmals im September 2018 unter starken politischen Beschuss geriet, wird zu Beginn des neuen Jahres umgesetzt. Die Selbstdeklarierung der Lohneink\u00fcnfte und die Zahlung der definierten Steuer hierauf mit einer Jahresverschiebung sind zu Ende. 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